Satzung

des Vereins "Freunde und Förderer der Sekundarschule am Fliederweg e.V."

Allgemeine Bestimmungen


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
  1. Der Verein führt den Namen: "Freunde und Förderer der Sekundarschule am Fliederweg"
  2. Er soll beim Amtsgericht Halle (Saale) in das Vereinsregister eingetragen werden.
    Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz "e.V."
  3. Der Sitz des Vereins befindet sich in der Sekundarschule „Am Fliederweg“
    06130 Halle (Saale)
    Budapester Str.5
  4. Das Geschäftsjahr beginnt am 1.Januar und endet am 31.Dezember.

II. Grundsätze


§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung insbesondere durch die ideelle und finanzielle Unterstützung der Sekundarschule „Am Fliederweg“, Budapester Str. 5n Halle(Saale).
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln durch Beiträge und Spenden. Die Mittel werden hauptsächlich für die Durchführung von Projektfahrten verwendet. Weiterhin können fachübergreifende Projekte, Arbeitsgemeinschaften sowie Schulfeste unterstützt werden.
Ferner werden die Mittel dafür verwendet um die Zwecke des Vereins zu fördern und publik zu machen.

§ 3 Gemeinnützigkeit
  1. Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 51ff. der Abgabenordung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
  2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  3. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch sonst keine finanziellen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person Zuwendungen erhalten, die dem Zweck des Vereins fremd oder unverhältnismäßig hoch sind.

III. Mitgliedschaft


§ 4 Mitglieder

Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen werden, die sich bereit erklären, die Vereinszwecke aktiv oder materiell zu unterstützen.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft wird durch eine formlose schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand des Vereins beantragt, der auch über die Aufnahme entscheidet.
  2. Personen die bei der Unterstützung des Vereinszwecks besondere Verdienste erworben haben, können auf Vorschlag des Vorstandes und durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
  3. Natürliche oder juristische Personen, die den Verein durch regelmäßige Spenden oder Leistungen unterstützen wollen, können die Mitgliedschaft als förderndes Mitglied beim Vorstand beantragen. Der Vorstand beschließt über die Aufnahme als förderndes Mitglied.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft endet durch:
    • freiwilligen Austritt
    • Tod des Mitglied
    • Ausschluss aus dem Verein
    • Streichung von der Vereinsliste
  2. Der freiwillige Austritt kann jederzeit erfolgen und muss schriftlich dem Vorstand erklärt werden.
  3. Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
    Ausschlussgründe sind insbesondere:
    • grobe Verstöße gegen die Satzung, Ziele, und Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse der Vereinsorgane
    • unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins
  4. Mitglieder, die ihren Beitrag über den Schluss des Kalenderjahres hinaus nach erfolgter Mahnung nicht entrichtet haben, können auf Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden.
  5. Verschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Sie haben ebenfalls keinen Anspruch auf Rückerstattung der Jahresbeiträge.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
  1. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe und der Modus der Zahlung werden von der Mitgliederversammlung zu Beginn des jeweiligen Geschäftsjahres festgelegt.
  2. Ehrenmitglieder des Vereins können von der Zahlung der Mitgliedsbeiträge befreit werden.
  3. Fördernde Mitglieder leisten den von ihnen im Aufnahmeantrag zugesagten Betrag.Die Höhe der Beträge der „Fördernden Mitglieder“ wird individuell und jährlich festgelegt.

IV. Organisation des Vereins


§ 8 Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie besteht aus allen Mitgliedern.
  2. In der Mitgliederversammlung des Vereins hat jedes Ehrenmitglied oder Mitglied eine gültige Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.
  3. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Die Einberufung muss mindestens 14 Tage vor dem Termin in der Regel per E-Mail und in Ausnahmefällen schriftlich erfolgen und die Tagesordnung enthalten. Der E-Mailversand erfüllt somit auch das Schriftformerfordernis.
    Die Frist ist gewahrt, wenn die Einladung 14 Tage vor dem Termin abgesandt ist.
  4. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden geleitet, der sich durch ein Vorstandsmitglied vertreten lassen kann.
  5. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und die Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist. Die Protokolle stehen den Mitgliedern in der Geschäftsstelle zur Einsicht zur Verfügung.
  6. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden grundsätzlich mit der einfachen Mehrheit der Stimmen gefasst; Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der von den anwesenden Mitgliedern abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen, die den Zweck des Vereins betreffen, muss von allen Mitgliedern des Vereins zugestimmt werden.
    Schriftliche Zustimmungserklärungen sind zugelassen.
  7. Jede frist- und formgerecht einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
  8. Bei schriftlichem Verlangen von mindestens ein Drittel der Mitglieder hat der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Dem Antrag der Mitglieder muss der gewünschte Tagesordnungspunkt zu entnehmen sein.
§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung als das oberste Beschluss fassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
  2. Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder den Vorstand in direkter offener Wahl. Gewählt sind die Personen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen.
    Erhält keines der kandidierenden Mitglieder aus der Lehrerschaft die erforderliche Stimmenzahl, die zur Aufnahme in den Vorstand erforderlich ist, gilt das aus der Lehrerschaft kandidierende Mitglied mit der höchsten Stimmenzahl als in den Vorstand gewählt.
  3. Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstandes abwählen. Hierzu benötigt sie die Mehrheit der Stimmen aller Vereinsmitglieder.
  4. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
    • die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes , des Finanzberichtes, des Berichtes der Kassenprüfer und die Diskussion darüber;
    • die Entlastung des Vorstandes;
    • die Wahl des Vorstandes
    • die Wahl von zwei Kassenprüfern , die nicht Mitglieder des Vorstandes sind;
    • Änderung der Satzung
    • Anträge der Mitglieder;
    • die Auflösung des Vereins
    • die Höhe des jährlichen Mindestbeitrages;
    • die Erörterung von Vorlagen, Vorträgen, und Arbeitsaufgaben, die den Zielsetzungen des Vereines dienen, berichten darüber und dazu erforderlichen Beschlussfassungen, sofern der Vorstand dazu die Beteiligung der Mitgliederversammlung für erforderlich hält.
§ 10 Vorstand
  1. Dem Vorstand des Vereins gehören mindestens 3 Mitglieder an. Über die Zahl der Mitglieder des Vorstandes entscheidet die Mitgliederversammlung vor jeder Wahl.
    Mindestens ein Vorstandsmitglied muss aus dem Kreise des Lehrerkollegiums der Sekundarschule „Am Fliederweg“ stammen.
    Der Vorstand des Fördervereins wählt aus den Vorstandsmitgliedern
    • den 1.Vorsitzenden
    • den 2.Vorsitzenden
    • den Rechnungsführer
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1.Vorsitzende, der 2.Vorsitzende und der Rechnungsführer, wobei jeweils zwei dieser Personen gemeinsam bevollmächtigt sind, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
  3. Die Vorstandsmitglieder des Vereins werden von der Mitgliederversammlung für Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
  4. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
  5. Der Vorstand tritt regelmäßig zusammen. Er leitet den Verein nach den in Kapitel II dieser Satzung genannten Grundsätzen.
  6. Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen.
  7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Zur Beschlussfassung bedarf es der einfachen Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  8. Bei jeder Vorstandssitzung wird ein Protokoll geführt, das von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Protokolle stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung.
§ 11 Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes
  1. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand ein Mitglied des Vereins als vorläufiges Vorstandsmitglied benennen. Mindestens drei Mitglieder des Vorstandes müssen von der Mitgliederversammlung gewählt sein. Wird diese Zahl unterschritten, ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Nachwahl oder Neuwahl des Vorstandes von den gewählten Vorstandsmitgliedern einzuberufen.
  2. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt im Vorstand des Vereins.
§ 12 Zuständigkeit des Vorstandes

Dem Vorstand obliegen die Leitung des Vereins und die Führung seiner Geschäfte. Er hat diejenigen Verwaltungsaufgaben zu erledigen, die durch die Satzung nicht ausdrücklich einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:
  1. die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung und die Aufstellung der Tagesordnung;
  2. die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  3. die Erarbeitung und Vorlage der Aufgabenplanung für das neue Geschäftsjahr;
  4. die Buchführung
  5. die Erstellung der Jahresberichte;
  6. die Erörterung der Vorlagen, Vorträgen und Arbeitsaufgaben, die den Zielsetzungen des Vereines dienen sowie den Berichten darüber; der Verein entscheidet über die Beteiligung der Mitgliederversammlung an Beratungen und Entscheidungen dazu.
§ 13 Kassenprüfung
  1. Die Mitgliederversammlung wählt einen Kassenprüfer, der nicht dem Vorstand angehören darf.
  2. Der Kassenprüfer prüft zum Ende eines jeden Geschäftsjahres die Buchführung und die Kassenführung des Vereins. Sie erstatten darüber dem Vorstand und der nächsten Mitgliederversammlung Bericht.
§ 14 Auflösung des Vereines
  1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Vereins.
  3. Wird die Sekundarschule „Am Fliederweg“ am derzeitigen Standort Budapester Str. 5 in 06130 Halle (Saale) aufgelöst, so wird auch der Verein aufgelöst.


§ 15 Restvermögen

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen und die liquiden Mittel an das

Kinder und Jugendhaus e.V.
Züricher Str. 14
06128 Halle (Saale)
, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

§ 16 Gerichtsstand

Der Gerichtsstand ist das Amtsgericht, das für den Ort, an dem der Verein seinen Sitz hat, zuständig ist.

§ 17 Inkrafttreten

Die Bestätigung dieser Satzung erfolgte durch die Gründungsmitglieder am 20.03.2009.
Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.