Beitragsordnung

Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 20.03.2009.

§ 1. Mitgliedsbeiträge
(1) Ordentliche Mitglieder des Vereins "Freunde und Förderer der Sekundarschule am Fliederweg e.V." zahlen entsprechend § 7 Absatz 1 der Satzung des Vereines einen jährlich zu entrichtenden Mitgliedsbeitrag (Kalenderjahr).
(2) Der Vorstand schlägt die Höhe des Jahresbeitrages vor, welcher auf der Jahreshauptversammlung diskutiert und beschlossen wird.

§ 2. Verwendungen
(1) Der Beitrag wird ausschließlich für die satzungsgemäße Arbeit des Vereins verwendet.
(2) Über die Verwendung der Beiträge gibt der Vorstand auf jeder ordentlichen, auf Antrag auch auf einer außerordentlichen, Mitgliederversammlung Rechenschaft.

§ 3. Beitragshöhe
(1) Der Beitrag beträgt jährlich 20,- Euro.
(2) Der ermäßigte Beitrag beträgt jährlich 10,- Euro.
(3) Die Einzahlung wird einmal jährlich mit einer Spendenquittung bestätigt.

§ 4. Zahlungsmodus
(1) Der Beitrag ist jährlich im Voraus nis spätestens 31.01 des Jahres zu entrichten. Das Beitragsjahr des Vereins ist das Geschäftsjahr.
(2) Die Beitragszahlung sollte per Überweisung auf das Konto des Vereines geschehen. Dabei ist die Mitgliedsnummer anzugeben.
(3) Barzahlungen haben dem Schatzmeister gegenüber zu erfolgen.

§ 5. Ermäßigungen
(1) Für Schüler, Studenten, Arbeitslose, Rentner, Sozialhilfeempfänger sowie weitere Personen kann der ermäßigte Mitgliedsbeitrag auf Antrag genehmigt werden.
(2) Der Vorstand entscheidet über den schriftlich eingebrachten Antrag auf Ermäßigung der Beitragspflicht aus Gründen des Absatzes 1. Die Ermäßigung beginnt bei Vorliegen der in Absatz 1 genannten Bedingungen mit Einbringung des Antrags.

§ 6. Leistungsstörungen
(1) Kommt ein Mitglied seiner Beitragspflicht nicht nach, so kommt es mit Anbruch des ersten Monats, für das es noch keinen Beitrag bezahlt hat, in Verzug. Der Vorstand weist das Mitglied darauf hin.
(2) Der Vorstand kann eine Erstattung der dem Verein infolge der Nichtzahlung des Beitrages entstandenen Kosten (wie Porto etc.) verlangen.
(3) In Härtefällen kann der Vorstand Beitragsschulden mindern oder gänzlich erlassen.